Unsere Leis­tungen

Die Behand­lungs­pflege

ist ein Service, den sie mit einer haus- oder fach­ärzt­lichen Verordnung in Anspruch nehmen können. Das Besondere daran ist: Sie benö­tigen keinen Pfle­gegrad dafür. Das kann besonders nach einem Kran­ken­haus­auf­enthalt hilf­reich sein.

Leis­tungs­bei­spiele im Über­blick:

Die Verordnung einer Behand­lungs­pflege ist in der Regel zeitlich begrenzt, aber es gibt auch Ausnahmen.

  • regel­mäßige Messung von Blut­druck und Blut­zucker.
  • Richten und Verab­reichen von Medi­ka­menten
  • Port­ver­sorgung
  • Injek­tionen, bspw. Insu­lin­spritzen für Diabe­tiker oder Throm­bo­se­spritzen nach einem opera­tiven Eingriff.
  • Wund­ver­sorgung und Verbands­wechsel
  • An- und Ausziehen von Kompres­si­ons­strümpfen
  • Versorgung von Stoma- und Tracheo­sto­ma­trägern
  • Behandlung eines Deku­bitus oder Druck­ge­schwürs
  • Versorgung von Ernäh­rungs­sonden bei paren­te­raler Ernährung (PEG)
Wichtig! In der Regel ist eine Verordnung für die Behand­lungs­pflege zeitlich begrenzt. Dennoch kann es in bestimmten Fällen möglich sein, dass Ihr Arzt eine zeitlich weiter gefasste Siche­rungs­pflege nach § 37 Abs. 2 SGB V anordnet. Die Kosten für beide Vari­anten werden von der Kran­ken­kasse über­nommen. Lassen Sie sich über die gesetz­lichen Zuzah­lungen infor­mieren und ob Sie die Voraus­set­zungen für eine Befreiung erfüllen.

Die Grund­pflege

teilt sich in körper­be­zogene Leis­tungs­kom­plexe auf, die je nach Umfang des Bedarfs unter­schiedlich sind. Dabei handelt es sich um prak­tische Hand­griffe, die nicht mehr selbst über­nommen werden können oder die Förderung von Fähig­keiten, die mit Unter­stützung wieder selbst gelingen.

Das können z.B. folgende Tätig­keiten sein:

  • Hilfe bei der Körper­hy­giene, wie beispiels­weise beim Waschen, Duschen, Baden und der Mund- und Zahn­pflege.
  • Unter­stützung bei der Mobi­li­sierung und Fort­be­wegung. Dazu gehören z.B. das Aufstehen, Hinsetzen oder Gehen sowie Trans­fer­leis­tungen.
  • Anreichen von Essen und Trinken, sowie die Über­wa­chung der Nahrungs- und Flüs­sig­keits­zufuhr.
  • Hilfe und Unter­stützung bei der Toilet­ten­nutzung, dem Anlegen von Inkon­ti­nenz­ma­terial und der Intim­pflege.
  • Bereit­legen von Klei­dungs­stücken sowie die Hilfe beim An- und Auskleiden.

In der Regel wird die Grund­pflege über die Pfle­ge­ver­si­cherung abge­deckt. Die Über­nahme der Kosten richtet sich nach Ihrem indi­vi­du­ellen Bedarf und Pfle­gegrad.

Die Haus­wirt­schaft­liche Versorgung

umfasst alle Aufgaben, welche täglich in Ihrem Haushalt anfallen. Grund­sätzlich gehören dazu alle Tätig­keiten, die Sie z.B. aufgrund körper­licher Einschrän­kungen nicht selbst ausführen können.

  • Reinigen der Wohnung
  • Betten machen, Spülen, Waschen von Wäsche, Bügeln, Aufräumen
  • Einkäufe von Lebens­mitteln und die Zube­reitung von Mahl­zeiten
  • Begleitung bei Behör­den­gängen und Arzt­be­suchen

Darüber hinaus begleiten wir Sie auch bei Frei­zeit­ak­ti­vi­täten, z.B. Spazier­gängen im Park oder einem Muse­ums­besuch.

Die Leis­tungen werden mit Ihnen und Ihren Ange­hö­rigen indi­vi­duell besprochen und Ihren Bedürf­nissen ange­passt. Die Kosten für die haus­wirt­schaft­liche Versorgung werden über die Pfle­ge­ver­si­cherung abge­deckt.

Ein Funken mehr Lebens­qua­lität durch ergän­zende Leis­tungen? 

Voraus­set­zungen für den Entlas­tungs­betrag:

  • Sie besitzen einen aner­kannten Pfle­gegrad (1–5).
  • Sie wünschen sich eine zusätz­liche Förderung ihrer Selbst­stän­digkeit.
  • Die einge­setzten Leis­tungen sind durch das Landes­recht aner­kannt.

Der gewährte Zuschuss durch die Pfle­ge­ver­si­cherung liegt bei 125 Euro im Monat. Ziel ist eine monat­liche Anwendung des Budgets. Dadurch soll eine konti­nu­ier­liche Ergän­zungs­leistung ermög­licht werden. Der Betrag ist zweck­ge­bunden und wird als Sach­leistung gewährt.

Wir rechnen die Leistung für Sie direkt mit der Pfle­ge­kasse ab und können nicht ausge­schöpfte Kontin­gente bis zu 6 Monate über­tragen.

Ein kleiner Ausschnitt aus den Möglich­keiten, die Ihnen nach § 45b SGB XI zur Verfügung stehen: 

  • Haus­haltsnahe Dienst­leis­tungen ( u.a. Reinigung, Einkaufs­hilfe, Garten­pflege)
  • Orga­ni­sation von Frei­zeit­ak­ti­vi­täten (u.a. Besuch von Thea­ter­auf­füh­rungen, Ausflüge in den Luisenpark)
  • Besuchs- und Begleit­dienste (u.a. Begleitung zu Arzt­be­suchen, Spazie­ren­gehen, Schreiben von Briefen, Vorlesen)

Aber vor allem geht es darum, einen kleinen Funken Lebens­freude, Unter­haltung oder Unter­stützung zu entfachen.

Sie brauchen eine Auszeit?

Die Verhin­de­rungs­pflege ist eine Leistung der Pfle­ge­ver­si­cherung. Dabei über­nimmt der Pfle­ge­dienst die Versorgung des Pfle­ge­be­dürf­tigen für einen bestimmten Zeitraum, während der pfle­gende Ange­hörige abwesend ist.

Die Verhin­de­rungs­pflege kann für bis zu sechs Wochen im Kalen­derjahr in Anspruch genommen werden und umfasst neben der eigent­lichen Pflege auch haus­wirt­schaft­liche Versorgung, wie zum Beispiel Einkaufen und Kochen.

Um die Dienst­leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Voraus­set­zungen erfüllt sein:

  • Der Pfle­gegrad ist mindestens der Stufe 2 zuzu­ordnen.
  • Die Betreuung durch den pfle­genden Ange­hö­rigen findet seit mindestens 6 Monaten in häus­licher Umgebung statt.
  • Die „Häus­liche Pflege bei Verhin­derung der Pfle­ge­person“ ist im § 39 SGB XI verankert.  

Die Kosten für die Verhin­de­rungs­pflege werden von der Pfle­ge­ver­si­cherung bis zu einem Höchst­betrag von 2.418 € über­nommen.

Wir helfen Ihnen bei der Antrags­stellung und unter­stützen Sie bei allen Fragen rund um die ambu­lante Pflege.